Ehegatte als Empfangsbote für Zugang einer Kündigung (BAG 6. Senat, Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 687/09)

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer für die Praxis überaus relevanten Entscheidung unter anderem zu klären, ob die Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten der Klägerin an dessen Arbeitsstelle einen Zugang am selben Tag bewirkt (BAG Urteil vom 09.06.2011 - 6 AZR 687/09). Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 03.02.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Am 31.01.2008 verließ sie nach einem Streit ihren Arbeitsplatz. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29.02.2008. Das Kündigungsschreiben ließ die Beklagte durch einen Mitarbeiter dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt überbringen. Der Ehemann übergab das Kündigungsschreiben der Klägerin jedoch erst am 01.02.2008. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr die Kündigung erst am 01.02.2008 zugegangen sei, so dass unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung erst zum 31.03.2008 beendet wurde. Entscheidung: Das BAG entschied gegen die Klägerin und stellte fest, dass Ehegatten nach der Verkehrsanschauung als Empfangsboten anzusehen sind und ein Zugang dann erfolge, wenn die Erklärung in die Verfügungsgewalt des Empfangsboten gelangt sei. Darunter könne der gewöhnliche räumlich-gegenständliche Zugriffs- oder Lebensbereich des Empfängers verstanden werden, welcher auch durch eine Person charakterisiert sein könne, die nicht nur eine auf eine gewisse Dauer angelegte räumliche Beziehung zum Adressaten besitzt, sondern darüber hinaus auch eine persönliche oder vertragliche Beziehung zum Adressaten aufweist. Nach Ansicht des Gerichts komme es auch nicht darauf an, dass die Kündigung außerhalb der ehelichen Wohnung am Arbeitsplatz des Ehemannes übergeben worden sei, da unter gewöhnlichen Umständen davon auszugehen sei, dass dieser mit Rückkehr in die gemeinsame Wohnung das Kündigungsschreiben an den Empfänger aushändige. Die Kündigung sei deshalb am 31.01.2008 wirksam zugegangen. Auswirkungen für die Praxis: Ein Urteil, dass es in sich hat! Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung des BAG eine zusätzliche Gefahr für das Wirksamwerden von Kündigungen bei nicht rechtze… » Vollständiger Artikel
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Themen: Senat , Arbeitsplatz

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://www.arbeitsrechtsfix.de/blog.

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