OLG Köln zu unerlaubten (Musik-) Down-/Uploads
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 7. Januar 2010 — Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern wegen unerlaubter (Musik-) Down-/Uploads ihrer Familienangehörigen EUR…
Die Inhaberin eines Telefon- und Internetanschlusses haftet auch für die hierüber vorgenommenen illegalen Musik-Downloads ihres Ehemanns oder ihrer Kinder. So verurteilte jetzt in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln eine Frau aus Oberbayern, 2.380,00 € Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller (EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland) zu zahlen.
Im August 2005 waren, wie spätere Ermittlungen ergaben, vom Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den klagenden Musikfirmen zu. Nachdem die IP Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Dies ließ das OLG Köln aber nicht gelten und erkannte den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. Dabei hat das Oberlandesgericht Köln offen gelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da schließlich ja auch vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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