EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen “Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgeführt wurde.

Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands­entschädigung im Rahmen des Projekts “Job for Junior” der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der “Grundpflichten”. Die Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts “Job for Junior” bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klä­rung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden müsste und zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde. Nachdem die Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschränkte die Be­klagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Klägerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erfüllen.

Begründung:

Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistun­gen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt “Job for Junior” weiter auszuführen. Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs …

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Themen: Alg II , Vereinbarung , Job , Sanktion

Erschienen 19. Februar 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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