EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 53/08 R – hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen
“Ein-Euro-Job” auszuführen, nur zulässig ist wenn vorher eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
durchgeführt wurde.
Daran mangelt aber ganz häufig. Wenn bei Ihnen eine durchgeführt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich
anwaltlich beraten.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im
laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine
schriftliche Eingliederungsvereinbarung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
im Rahmen des Projekts “Job for Junior” der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt
eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschreibung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen
wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der “Grundpflichten”. Die Klägerin nahm die ihr angebotene
Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts “Job for Junior” bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom
20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Daraufhin teilte
die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei,
die ihr zugewiesene Arbeitsgelegenheit auszuführen, dass eine Niederlegung der Arbeitsgelegenheit als unentschuldigtes Fehlen
gewertet werden müsste und zur Kürzung ihres Leistungsanspruchs führen werde. Nachdem die Klägerin im Januar 2007 unentschuldigt
gefehlt hatte, beschränkte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleistungen der Klägerin auf
die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend
über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte
Verpflichtungen zu erfüllen.
Begründung:
Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31.
Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die
sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt “Job for Junior” weiter auszuführen. Zwar hat
die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs …
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