EGMR zum Zweiten
am 11.11.2005 von http://blog.staatsrecht.info
Nachdem ich heute den vollständigen Text der Entscheidung des EGMR im Verfahren Sahin ./. Türkei gelesen habe, möchte ich noch kurz auf die abweichende Meinung der belgischen Richterin Tulkens hinweisen, die am Ende der Entscheidung abgedruckt wurde. Die Richterin wendet sich mit dem Argument gegen die Mehrheit der Kammer, dass das Kopftuchverbot nicht “notwendig in einer demokratischen Gesellschaft” sei. Sie stützt sich dabei nicht zuletzt auf die Erkenntnis, dass solche Verbote nicht in allen Signatarstaaten gelten. Zudem weist sie darauf hin, dass sich Frau Sahin zur laizistischen Verfassung der Türkei bekennt und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie diese Verfassungsordnung aktiv bekämpft. Und schliesslich stellt die Richterin Tulkens auch noch darauf ab, dass Hochschulen ihrer ganzen Natur nach Stätten der intellektuellen Auseinandersetzung sind: Daher lassen sich die Erwägungen, die der Entscheidung im Verfahren Dahlab zugrunde lagen, nicht ohne weiteres auf den aktuellen Fall übertragen. Denn damals ging es nicht um eine Studentin, sondern um eine Vorschullehrerin.
Dies alles ist nicht falsch - und auch nicht richtig. Denn die absolut strikte Trennung von Staat und Religion gehört zu den Wesensmerkmalen der türkischen Verfassungsordnung. Denkt man die Argumentation der Richterin Tulkens konsequent zu Ende, so wäre daher bereits das Bekenntnis zum Laizismus ein Verstoss gegen die Religionsfreiheit. Das war aber mit Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beabsichtigt. Vielmehr soll der Verweis auf die “demokratische Gesellschaft” lediglich und vor allem sicher stellen, dass Eingriffe in die Religionsfreiheit nicht mit abstrakten Verweisen auf die Staatsraison oder den “ordre public” begründet werden. Insofern …
EGMR zum Kopftuchverbot an Hochschulen in der Türkei
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