EGMR: Verurteilung wegen Preisgabe der Identität eines Verbrechensopfers durch Nennung der (verwandten) Täter - keine Verletzung des Art 10 EMRK

Ein Fall brutaler Kindesmisshandlung erschütterte Ende 2003 - und dann nochmals anlässlich des Strafprozesses im Jahr 2005 - die österreichische Öffentlichkeit. Vater und Stiefmutter eines zum Zeitpunkt der Übergriffe etwa zehnjährigen Mädchens wurden schließlich wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Quälens oder Vernachlässigens einer unmündigen Person und wegen des Vergehen der Freiheitsentziehung verurteilt (siehe zB hier; die sachlich-nüchterne Aufzählung der Tathandlungen im Beschluss des OGH vom 20.9.2005, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zurückgewiesen wurde, kann einem näher gehen als als so manche reißerische Boulevard-Berichterstattung). Die Kronenzeitung (und krone.at) berichtete über den Strafprozess unter Nennung des Vornamens des Opfers und der vollen Namen der Angeklagten und veröffentlichte nicht nur Bilder der Angeklagten, sondern auch des Opfers (eines hatte sie von der biologischen Mutter des Opfers bekommen, andere waren anlässlich von Krankenhausbesuchen mit der biologischen Mutter - die zu diesen Zeitpunkten nicht obsorgeberechtigt war - gemacht worden). Die Krone Verlag GmbH & Co KG wurde wegen Bekanntgabe der Identität des Opfers einer strafbaren Handlung nach § 7a Mediengesetz zu einer Entschädigung von (insgesamt) 8.000 € verurteilt, die Krone Multimedia GmbH & Co KG wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 7 Mediengesetz zu einer Entschädigung von (insgesamt) 16.000 €. Der Kurier veröffentlichte zwar keine Fotos des Opfers, aber deren Vornamen und die vollen Namen der Angeklagten, wodurch das Opfer identifiziert werden konnte. Die Medieninhaberin des Kurier wurde nach § 7a Mediengesetz zu einer Entschädigung von (insgesamt) 10.000 € verurteilt. Die verurteilten Medieninhaber erhoben Beschwerde vor dem EGMR, da sie sich durch die Urteile der österreichischen Gerichte in ihrem Recht auf freie Meiungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt erachteten. Mit den heutigen Urteilen in den Rechtssachen Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gegen Österreich (Appl. no. 33497/07) und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen Österreich (Appl. no. 3401/07) stellte der EGMR jedoch (einstimmig) fest, dass keine Verletzung des Art 10 EMRK vorlag. Unstrittig war, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag, dass dieser durch das Gesetz vorgesehen war und dass er ein legitimes Ziel - den Schutz der guten Rufs oder der Rechte Dritter - verfolgte. Der EGMR hatte daher zu prüfen, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR betont (im Fall Krone, das Urteil im Fall Kurier ist in den wesentlichen Passagen praktisch wortgleich) zunächst, dass dem Konventionsstaat ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zukommt (Recht der Medien zur Information der Öffentlichkeit über eine Angelegenh…

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Themen: Egmr , Art_10_emrk , Ogh , Boulevard
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://blog.lehofer.at.

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