EGMR: keine Verletzung des Art 10 EMRK, wenn die Post Tierschutz-Newsletter bei "Bitte keine Werbung"-Aufklebern nicht zustellt

Der Schweizer Verein gegen Tierfabriken (VgT) ist ein durchaus kämpferischer Verein, auch vor Gericht, insbesondere auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (siehe die Urteile vom 28.6.2001, VgT gegen Schweiz, und vom 30.6.2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2); siehe dazu im Blog hier). Ein Urteil "VgT gegen Schweiz (Nr. 3)" wird es aber zumindest bis auf weiteres nicht geben - denn mit Entscheidung vom 20. September 2011 hat der EGMR nun eine Beschwerde des VgT als unzulässig zurückgewiesen (Entscheidung vom 20.09.2011, Verein gegen Tierfabriken gegen Schweiz (Appl. no. 48703/08; siehe auch die Pressemitteilung des EGMR). Der VgT wollte schon 1999 seine VgT-Nachrichten in St. Gallen mit der Post als unadressierte Massensendung an alle Haushalte schicken. Die Post weigerte sich und wurde vom VgT geklagt - der Prozess ging bis vor das Schweizer Bundesgericht, das dem VgT recht gab (BGE 129 III 35; die Zustellung falle zwar nicht unter den Universaldienst, aber die Weigerung der Post, die Publikationen des VgT zu transportieren, stellte unter den gegebenen Umständen - insbesondere der "marktmächtigen Position" der Post - einen Versto? gegen die guten Sitten dar). In der Folge nahm die Post die VgT-Nachrichten zwar zur Zustellung an, teilte dem VgT aber im April 2007 mit, dass sie diese Zeitschriften nicht mehr an Haushalte mit "Stopp-Kleber" ("keine Werbung") zustellen werde, was sie bis dahin irrtümlich getan habe. Nach den Bedingungen für "PromoPost" würden nur "offizielle" Mailings in alle Briefkästen verteilt, "kommerzielle" Sendungen mit Werbecharakter aber nur an Briefkästen, die nicht mit dem "Stopp-Kleber" gekennzeichnet sind. Dagegen klagte der VgT wiederum, und das Verfahren ging wieder bis vor das Bundesgericht, endete aber mit einer Niederlage des VgT (Urteil vom 20.8.2008, 4A_144/2008). Das Bundesgericht führte in seinem Urteil unter anderem aus: "Die Informationsfreiheit gewährt jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 BV). Auch der Beschwerdeführer anerkennt jedoch, dass sein Recht, seine Meinung zu verbreiten, die Grenze an der Freiheit der Informationsempfänger findet, die Annahme gewisser nicht adressierter Sendungen durch entsprechende Angaben auf den Briefkästen zu verweigern. Die Berücksichtigung der Erklärung 'Stopp - Keine Werbung' bei der Verteilung unadressierter Sendungen stellt daher grundsätzlich keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar." Der VgT erhob Beschwerde an den EGMR, da er sich durch diese Entscheidung in seinem Recht auf feie Meinungsäußerung und Nichtdiskriminierung verletzt erachtete. Der EGMR ließ offen, inwieweit den Staat eine Verantwortung für die Ablehnung der Zeitschriftenzustellung durch die Post treffe, da die Beschwerde aus anderen Gründen jedenfalls unzulässig war. Der EGMR prüft dann, ob eine Verletzung des Art. 10 EMRK darin liegen könnte, dass die Schweiz einer allfälligen…

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Themen: Post , Schweiz , Egmr , Art_10_emrk , Stopp , Kleber , Netzneutralität

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://blog.lehofer.at.

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4A_144/2008 (20.08.2008)
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