EGMR: Türkisches Kopftuchverbot rechtmäs
EGMR: Türkisches Kopftuchverbot rechtmässig - was ist mit Bärten? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg hat im Verfahren Leyla Şahin ./. Türkei entschieden, dass das Kopftuchverbot an türkischen Hochschulen mit der in Art. 9 EMRK garantierten Glaubensfreiheit vereinbar ist. Wie schon im Verfahren Dahlab ./. Schweiz hat das Gericht dabei vor allem darauf abgestellt, dass die Türkei ein strikt laizistischer Staat ist. Das Kopftuchverbot sei daher ein legitimes Mittel, um die Rechte und die Freiheit Dritter und die Öffentliche Ordnung zu schützen. Da gläubigen Moslems auch innerhalb öffentlicher Einrichtungen Gelegenheit gegeben werde, ihren religiösen Verpflichtungen nachzukommen und da das Kopftuchverbot erst nach einem langwierigen Diskussionsprozess erlassen worden war, seien die Regelungen auch als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" im Sinne von Art. 9 EMRK anzusehen. Die Entscheidung lässt sich zwar nicht direkt auf Deutschland und seine Länder übertragen, da es hier keine strikte Trennung von Staat und Kirchen gibt. Dennoch lassen die Ausführungen des Gerichtes gewisse Rückschlüsse darauf zu, wie der EGMR entscheiden würde, wenn ihm die deutschen Regelungen vorgelegt werden sollten: Auf der einen Seite betonte das Gericht erneut, dass das Kopftuch nicht nur Ausdruck des individuellen Bekenntnisses, sondern mittlerweile auch ein politisches Symbol geworden sei. Auf der anderen Seite betonte der EGMR aber auch, dass sich das Verbot nicht nur gegen Kopftücher gerichtet hatte, sondern gegen alle Arten von Kleidung, die einen Glauben symbolisieren oder manifestieren: Dies entspricht letztlich der Forderung nach Gleichbehandlung aller Konfessionen, die auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Kopftuch-Entscheidung aufgestellt hatte. Am Rande sei angemerkt, dass die Universität Istanbul 1998 nicht nur das Tragen von Kopftüchern verboten hat, sondern auch Vollbärte, da diese - mit durchaus gutem Grund - ebenfalls als Bekenntnis zu einer fundamentalistischen Auslegung des Islam angesehen wurden. An sich müssten die Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, die in letzter Zeit in die Schulgesetze einiger Bundesländer eingefügt worden sind, auch in diesem Sinne verstanden werden; wobei man sich nur die Frage stellen muss, ob ein Vollbart eines christlichen Lehrers anders bewertet werden muss, als der eines muslimischen Lehrers...
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