EGMR schützt Whistleblowing als Ausdruck der Meinungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (21.07.2011, Nr. 28274/08) hat in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin mit der Begründung, diese habe Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei der Offenlegung von Misständen im Unternehmen ("Whistleblowing") und sollte aus unternehmerischer Sicht zugleich Anlass sein, sich intensiver mit dem Thema Whistleblowing auseinanderzusetzen.

Der Entscheidung des EGMR "Heinisch ./. Bundesrepublik Deutschland" liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Eine Berliner Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber, einem im Mehrheitseigentum des Landes Berlin stehenden Betreiber von Krankenhäusern und Altenpflegeheimen, mehrmals auf gravierende Mißstände in der Altenpflege, Personalmangel sowie auf unzureichende Hygienestandards hingewiesen. Nachdem die Geschäftsleitung die Vorwürfe wiederholt zurückgewiesen hatte, erstattete die Altenpflegerin schließlich Strafanzeige wegen Betruges gegen ihren Arbeitgeber. Als Begründung führte sie unter anderem an, dieser erbringe vorsätzlich nicht die den Patienten geschuldeten hochwertigen Pflegeleistungen. Außerdem verteilte sie Flugblätter, die die Strafanzeige erwähnten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Altenpflegerin daraufhin fristslos aus wichtigem Grund. Vor den deutschen Gerichten blieb die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin erfolglos. Diese legte daraufhin Beschwerde beim EGMR in Straßburg ein.

Dessen Richter entschieden nun einstimmig, in diesem Sachverhalt sei eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK zu sehen. Nach Auffassung des Gerichtshofes haben die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Arbeitgebers vor Rufschädigung sowie der Loyalitätspflicht der Arbeitnehmerin einerseits und dem Schutz der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung andererseits herbeigeführt.

Das Gericht kam nach Abwägung dieser widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel zumindest in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber den Geschäftsinteressen des Unternehmens überwiegt. Die angeführten Argumente dürften jedoch auch auf die Privatwirtschaft zu übertragen sein. Die Straßburger Richter betonten jedoch auch, dass der Whistleblower die Verantwortung trägt, die Richtigkeit sein…

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Themen: Rechtsprechung , Datenschutz , Berlin , Whistleblowing , Compliance

Erschienen 29. August 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.

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