EGMR zur notwendigen Sorgfalt bei der Veröffentlichung von Korruptionsvorwürfen - Niederlage für den rosaroten Panther

In seinem heutigen Urteil im Fall Růžový panter, o.s. gegen Tschechische Rpublik (Appl. no. 20240/08) hatte sich der EGMR gewissermaßen mit Kollateralschäden im Kampf gegen die Korruption zu befassen: das "zivile Opfer" war eine Privatperson, die aufgrund eher zufälliger Zusammenhänge mit vollem Namen im Zusammenhang mit einer politisch heißen Steuerhinterziehungsaffäre auf der Website einer Anti-Korruptions-NGO genannt wurde. Die von den tschechischen Gerichten der NGO auferlegte Widerrufs- und Veröffentlichungspflicht sowie die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung wurden vom EGMR nicht als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt. Der EGMR zeigt sich dabei zum einen erkennbar bemüht, im Hinblick auf die Beurteilung der inkriminierten Worte der Beurteilung durch die nationalen Gerichte zu folgen (im Vergleich dazu hat sich der EGMR im Fall Pfeifer gegen Österreich - dazu hier - recht weit vorgewagt in der Beurteilung, welcher Inhalt dem dort relevanten Begriff der "Jagdgesellschaft" zukam, was in einer abweichenden Meinung des österreichsichen ad hoc-Richters Schäffer kritisiert wurde). Die oft angebrachte Kritik am EGMR als einer "vierten/fünften Instanz" scheint zu wirken. Zum anderen ist bemerkenswert, dass der EGMR an die Veröffentlichung auf einer Website einer NGO, die sich der Korruptionsbekämpfung widmet, (implizit) strengere Kriterien anzulegen scheint als an "normale" Presseveröffentlichungen: er betont nämlich, dass es sich um eine Website, nicht um die "allgemeine Presse" gehandelt hat und die Öffentlichkeit von der Website einer Anti-Korruptions-NGO glaubwürdige und seriöse Informationen erwartet; die NGO müsse mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Mäßigung ("la vigilance et la modération nécessaires") vorgehen. Ich glaube zwar nicht, dass sich hier wirklich ein unterschiedlicher Standard entwickelt, bei dem NGO-Websites zur Mäßigung verpflichtet wären, während die Krawallpresse, weil man von ihr ohnehin keine seriösen Informationen erwartet, noch weniger Zurückhaltung zeigen müssten - aber ein wenig hat man bei der Lektüre schon diesen Eindruck, es könnte auch in diese Richtung gehen (das Urteil ist nicht endgültig, die Parteien können noch die Verweisung an die Große Kammer beantragen). Zum Urteil im Detail 1. Vorgeschichte "Růžový Panter" (rosaroter Panther) ist eine tschechische Nichtregierungsorganisation, die gegen Korruption in der öffentlichen Verwaltung kämpft. Am 4. Oktober 2004 veröffentlichte diese NGO eine Pressemitteilung in der Form einer "Ladung", gerichtet an den Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses (späterer Innenminister) I.L., in der dieser im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehungs-Affäre betreffend leichte Heizöle aufgefordert wurde, seine Beziehungen zu bestimmten Personen klarzustellen. Unter anderem wurde erwähnt, dass I.L. fünf Jahre zuvor an einer Kilimandjaro-Expedition teilgenommen habe, bei der er einen Beteiligten des Heizöl-Skandals, d…

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Themen: Korruption , Egmr , Art_10_emrk , Ngo , Tschechische Republik , Opfer

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://blog.lehofer.at.

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