EGMR: Kündigung wegen öffentlicher Kritik und Anzeige des Arbeitgebers nicht rechtens

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen Art. 10 Europäische Menschenrechts­kon­ven­tion (EMRK), der das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am 21. Juli 2011 ver­kün­deten Urteil. Der Gerichtshof stellte sich damit gegen das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG), vor denen die Arbeit­nehmerin mit ihrer Klage gescheitert war. Vor allem aber hat der Gerichtshof dem Recht auf Whistleblowing neue Konturen verschafft.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes – Inhaber von Vivantes ist das Land Berlin – des Betrugs beschuldigt. Ihr Arbeitgeber habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausrei­chend zu versorgen. Bereits zuvor hatte mehrere Mitarbeiter des Pflegeheims die Geschäftsleitung drauf aufmerksam gemacht, dass die Pflege wegen Personal­mangels nicht ordnungsgemäß durchge­führt werden könne. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellte Pflege­mängel fest und drohte dem Heim mit der Kündigung des Versorgungsvertrages.

Im November 2004 forderte der Anwalt der Pflegerin die Heimleitung dazu auf, zum Personalmangel Stellung zu nehmen und darzulegen, wie die ausreichende Ver­sor­gung der Heimbewohner sichergestellt werden könne; sonst drohe eine arbeits­gerichtliche Auseinandersetzung und ein Strafverfahren, sowie eine “sicher nicht genehme öffentliche Diskussion”.

Nachdem die Heimleitung die Vorwürfe zurückgewiesen hatte, erstattete der Anwalt im Namen der Pflegerin Strafanzeige wegen “besonders schweren Betrugs”. Als Begründung gab er an, die Heimleitung täusche bewusst die Heimbewohner über ihre Leistungsfähigkeit und veranlasse diese dadurch, Gebühren zu bezahlen, die in keinem Verhältnis zur Gegenleistung des Heimes stünden.

Daraufhin war Frau Heinrich fristlos gekündigt worden. Das Arbeitsgericht hielt die Kün­­digung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin befand sie hinge­gen für gerechtfertigt – das Strafverfahren gegen Vivantes war zwischen­zeitlich eingestellt worden – und wies die Kündigungsschutzklage ab (LAG Berlin v. 28.03. 2006, 7 Sa 1884/05). Zur Begründung führte die Kammer an, die Pflegerin habe ihre Strafan­zeige leichtfertig auf vermeintliche Tatsachen gestützt, für die sie trotz mehrfacher Aufforderung keinen Beweis liefern konnte. Außerdem sei die Strafanzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Weigerung der Heimleitung, den von der Pflegerin behaupteten Personalmangel anzuerkennen. Nachdem auch das BAG und das BVerfG die Rechtsmittel der Pflegerin jeweils abgelehnt hatten, wandte Frau Heinrich sich an den EGMR.

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Land Berlin , Brigitte
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://www.lawboard.net.

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