EGMR zu identifizierendem Bericht über Kärntner Hypo-Skandal: "persons and personal relationships were clearly of considerable importance"

"Justiz ermittelt in Haiders Hypo" lautete die fast zeitlose Überschrift über einem Artikel im Standard vom 4.4.2006 (online hier). Der Beitrag behandelte Ermittlungen gegen Verantwortliche der Hypo Alpe-Adria Bank nach dem Bekanntwerden verlustreicher Spekulationsgeschäfte (Landeshauptmann Haider hielt die Ermittlungen übrigens für "Übereifer der Justiz", sein damaliger Stellvertreter Martin Strutz, heute Nationalratsabgeordneter, bezeichnete die verspekulierten 328 Mio. Euro als "Mücke, aus der man keinen Elefanten machen soll"). Im besonderen befasste sich der Artikel auch mit dem Treasury-Bereichsleiter Christian Rauscher, der von Bankchef Kulterer und LH Haider als allein für die Spekulationsverluste verantwortlich genannt worden war. Rauscher wurde im Artikel mit vollem Namen genannt; hingewiesen wurde auch darauf, dass er der Sohn eines früheren SPÖ-Landesrats ist. Rauscher klagte nach § 7a Mediengesetz (Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen) und erhielt - abweichend vom erstinstanzlichen Verfahrensergebnis - in zweiter Instanz vom OLG Wien eine Entschädigung von 5.000 € zugesprochen. Der Standard, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Windhager, erhob Beschwerde an den EGMR, der in seinem Urteil vom 10. Jänner 2012, Standard Verlags GmbH gegen Österreich (Nr. 3) (Appl. no. 34702/07) einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte. Außer Streit stand, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorlag und dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel - dem Schutz des guten Rufs und der Rechte Dritter - diente. Zu prüfen war daher, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR merkte an, dass die nationalen Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren. Beide hatten allerdings zutreffend erkannt, dass es in der Sache um eine Abwägung zwischen dem Recht der Medieninhaberin auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und dem Recht des von der Berichterstattung Betroffenen auf Schutz seines Privatlebens nach Art 8 EMRK ging. Wesentlich war daher die Frage, ob es sich bei Rauscher um eine "public figure" handelte bzw. ob er sonst die öffentliche Arena betreten hatte ("entered the public scene). Der EGMR schloss sich diesbezüglich der Auffassung der nationalen Gerichte an, dass Rauscher weder als leitender Angestellter der Bank noch wegen des Umstands, dass sein Vater Politiker gewesen war, als "public figure" anzusehen war. Allerdings stellt die Frage, ob der Betroffene eine "public figure" war, nur ein Element unter mehreren dar, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Ein wichtiger Faktor bei dieser Abwägung ist auch der Beitrag, der durch die Veröffentlichung in der Presse zu einer Debatte im öffentlichen Interesse geleistet wird. Wörtlich heißt es im Urteil: 40. It is not in dispute in the present case that the article reported on an issue of public interest. It concerned a banking scandal which led to enormous losses…

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Themen: Egmr , Art_10_emrk , Beschwerde , Skandal
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://blog.lehofer.at.

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