EGMR, Große Kammer: Darsteller des Kriminalhauptkommissars Balko war kein "minor actor", sondern public figure

Auch das zweite Urteil der Großen Kammer des EGMR von heute, Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no. 39954/08) betrifft - wie der Fall von Hannover Nr. 2 (siehe dazu im Blog hier) - die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK. Die Ausgangslage war hier allerdings umgekehrt, denn die nationalen Gerichte hatten der Axel Springer AG die Veröffentlichung von (mit Fotos des Betroffenen illustrierten) Berichten in der Bild-Zeitung über die Festnahme und spätere Verurteilung eines TV-Schauspielers wegen Kokainbesitz untersagt, sodass sich in diesem Fall der Medieninhaber vor dem EGMR wegen eines Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK beschwerte. An sich, so hält der EGMR auch in diesem Urteil (Absatz 87) fest, sollte der Maßstab derselbe sein, egal ob der Fall nach Artikel 10 - durch den Medieninhaber - oder nach Art 8 - durch die von der Berichterstattung betroffene Person - vor den Gerichtshof gebracht wird. "In cases such as the present one the Court considers that the outcome of the application should not, in principle, vary according to whether it has been lodged with the Court under Article 10 of the Convention by the publisher who has published the offending article or under Article 8 of the Convention by the person who was the subject of that article. Indeed, as a matter of principle these rights deserve equal respect [...]. Accordingly, the margin of appreciation should in principle be the same in both cases." (Im heutigen "Caroline Nr. 2"-Urteil findet sich in Absatz 106 weitgehend die selbe Formulierung, allerdings heißt es dort "in theory"[!] statt "in principle"). In der Sache ging es um die identifizierende Berichterstattung über die Festnahme eines TV- und Filmschauspielers, der vor allem durch die Rolle des Kriminalhauptkommissars Balko in der Krimiserie "Balko" einigermaßen bekannt geworden war. Dieser Schauspieler war auf der Münchner Wies'n in der Öffentlichkeit wegen Kokainbesitzes festgenommen worden (man kann auch heute noch leicht Berichte darüber im Web finden, zB hier - wegen der Entscheidung des EGMR traue ich mich hier auch zu verlinken). Die Bild-Zeitung berichtete darüber mit einem Aufmacher auf der Titelseite und einem Bericht im Blattinneren, später - anlässlich des Urteils - auch über die Verurteilung (nach einem vollen Geständnis des Schauspielers). Der Betroffene erreichte vor dem Landgericht Hamburg ein weitgehendes Verbot der identifizierenden Berichterstattung, das vom Berufungsgericht aufrechterhalten wurde. Außerdem wurde die Axel Springer AG wegen des ersten Berichts zu einer Entschädigung von € 1.000 verurteilt, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Identität des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft - unzulässiger Weise - bestätigt worden war. Der BGH lehnte Rechtsmittel der Axel Springer AG ab, auch das BVerfG nahm Verfassungsbeschwerden nicht an.Schließlich wrude …

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Themen: Deutschland , Egmr , Art_10_emrk , Hannover , Bild Zeitung , Axel Springer AG , Art_8_emrk

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://blog.lehofer.at.

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