EGMR: Gentest verweigern kann unmenschlich sein

Schwangere müssen Zugang zu Gentests bekommen, um sich über die Krankheit oder Gesundheit ihres ungeborenen Kindes Klarheit verschaffen zu können. Wenn das Medizinsystem eines Staates ihr den Test verweigert, damit sie auch ja nicht abtreibt, dann verletzt das die Europäische Menschenrechtskonvention. So der EGMR.

Der Fall spielt in Polen: Im Ultraschall war in der 18. Schwangerschaftswoche ein Verdacht auf eine Missbildung am Fötus festgestellt worden. Daraufhin versuchte die Mutter über Wochen, eine Überweisung an eine Spezialklinik zu bekommen, um dort einen Gentest durchführen zu lassen. Die Ärzte hielten sie hin, verzögerten die Sache oder weigerten sich rundweg, so lange, bis es für eine legale Abtreibung zu spät war. Die Frau gebar eine Tochter mit Turner-Syndrom.

Nun ist das Turner-Syndrom, soweit ich das beurteilen kann, keine Krankheit von der Art, die eine Schwangere in unzumutbare Konflikte stürzen müsste: Die Betroffenen sind offenbar meist etwas kleinwüchsig und können selbst keine Kinder bekommen, aber das ist es auch schon. Insofern kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, die Klägerin hätte einen großen Fehler gemacht, wenn sie tatsächlich abgetrieben hätte.

Angst und Unwissenheit

Aber, so der EGMR, darauf kommt es überhaupt nicht an: Es weiß ja keiner, was sie getan hätte, wenn sie nur endlich gewusst hätte, was mit ihrem Kind los ist.

It was not access to abortion as such which was primarily in issue, but essentially timely access to a medical diagnostic service that would, in turn, make it possible to determine whether the conditions for lawful abortion obtained in the applicant’s situation or not.

Mit anderen Worten: Die Menschenrechtsverletzung besteht nicht darin, dass die Schwangere nicht abtreiben durfte, sondern dass sie über Wochen in Angst und Unwissenheit gehalten wurde, was überhaupt los ist mit ihrem Kind.

Wie schon vor einem halben Jahr im Irland-Fall legt der Gerichtshof den Schwerpunkt nicht auf die Frage, ob das Recht der Mutter am eigenen Körper oder das des Fötus auf Leben schwerer wiegt oder dergleichen. Sondern er geht gezielt darauf los, dass ein Staat, der Abtreibung in bestimmten Fällen legalisiert, nicht die Angst der mit Strafe bedrohten Ärzte als Tool einsetzen darf, abtreibungswillige Mütter trotzdem zu entmutigen.

“… so shabbily treated …”

Nach Meinung des EGMR kommt das Schicksal der Klägerin Folter gleich:

The Court notes that the applicant was in a situation of great vulnerability. Like any other pregnant woman in her situation, she was deeply distressed by information that the foetus could be affected with some malformation. It was therefore natural that she wa…

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Themen: Europa , Polen , Egmr , Menschenwürde , Abtreibung , Schwangerschaftsabbruch , Gentest , Privatsphäre , Ultraschall , Emrk , Folterverbot , Verfassungspolitik

Erschienen 30. Mai 2011 auf http://verfassungsblog.de.

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