EGMR: Gäfgen konventionswidrige Behandlung bei Verhör ohne Einfluss auf Fairness im Strafverfahren

In dem Verfahren der Beschwerde von Magnus Gäfgen hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte heute entschieden, dass

eine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung vorlag, nicht jedoch eine Verletzung nach Artikel 6 vorliege, die dem Beschwerdeführer Gäfgen eine Grundlage dafür eröffne, das von ihm mit der Beschwerde angestrebte neue Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.

Zu den Feststellungen des EGMR und den Gründen

im Einzelnen:

1.Artikel 3

Nach den Feststellungen der deutschen Strafgerichte war der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei mit der Zufügung starker Schmerzen bedroht worden, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes von J. zu zwingen. Diese unmittelbare Drohung mit vorsätzlicher Misshandlung musste beim Beschwerdeführer Angst und seelisches Leiden in erheblichem Ausmaß ausgelöst haben. Der Gerichtshof nahm zudem zur Kenntnis, dass der Polizeivizepräsident nach Feststellung der deutschen Gerichte seine Untergebenen mehrfach angewiesen hatte, Zwang gegen den Beschwerdeführer anzuwenden, seine Anweisung war folglich nicht als Kurzschlusshandlung sondern als vorsätzlich geplant zu bewerten.

Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt, nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschenrechtsschutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung, dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.

Zum „Opferstatus“ des Beschwerdeführers zeigt sich der Gerichtshof überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte. Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine…

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Themen: Polizei , Verbot , Europäischer Gerichtshof , Folter , Entschädigung , Beschwerde , Fairness , Retten , Beweisverwertung , Unmenschliche Behandlung , Art 3 , Artikel 44 , Artikel 6 , Faires Strafverfahren , Gäfgen , Gewaltandrohung Gegen Mutmaßlichen KindesentfÜhrer , Grosse Kammer , Konventionswidrige Unmenschliche Behandlung , Opferstatus , VerhÖr , Verhörmethoden

Erschienen 1. Juni 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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