EGMR einstimmig, aber mit einigem Zögern: Verurteilung wegen homophober hate speech an Schule keine Verletzung des Art 10 EMRK
Das heute bekanntgegebene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Vejdeland ua gegen (Appl. no.1813/07) ist in zumindest zweifacher Hinsicht
bemerkenswert. Zum einen ist es der erste Fall, in dem gegen Homosexuelle gerichtete Agitation als "hate speech" beurteilt wurde, und
zum anderen wurden dem Urteil gleich drei - jeweils zustimmende - Sondervoten von insgesamt 5 RichterInnen der aus sieben
RichterInnen bestehenden Kammer beigefügt. Wie bei jedem Kammerurteil können die Parteien nun innerhalb von drei Monaten die
Überweisung an die Große Kammer beantragen. Angesichts der Sondervoten, die trotz des übereinstimmenden Ergebnisses tiefgreifende
Auffassungsunterschiede innerhalb der Kammer offenlegen, würde ich die Chancen, dass die Sache von der Großen Kammer aufgegriffen
wird, im konkreten Fall als gar nicht so schlecht einschätzen. Ausgangsfall In der Sache ging es um einen Vorfall in einer
schwedischen Sekundarschule, in der die Beschwerdeführer vor dem EGMR ungefähr hundert Flugblätter der "Nationalen Jugend" in und auf
den Spinden der Schüler verteilt, in denen unter anderem unter der Überschrift "Homosexuelle Propaganda" Homosexualität als
Abartigkeit und Sucht bezeichnet wurde; die Schüler wurden aufgefordert, ihren "anti-schwedischen" Lehrern, die Homosexualität als
normal und gut beschreiben würden, zu sagen, dass der promiskuitive Lebensstil von Homosexuellen ein Hauptgrund für die Verbreitung
von HIV und AIDS sei und das homosexuelle Lobby-Organisationen Pädophilie herunterspielen würden und sich für eine Legalisierung
dieser sexuellen einsetzen würden. Die
Beschwerdeführer waren dafür in letzter Instanz vom schwedischen Obersten Gerichtshof der Agitation gegen eine nationale oder
ethnische Gruppe für schuldig befunden worden. Nach der gesetzlichen Definition begeht diese Straftat, wer in einer (öffentlichen)
Mitteilung unter Anspielung (ua) auf sexuelle Orientierung eine nationale, ethnische oder andere Gruppe bedroht oder ihr gegenüber
Verachtung ausdrückt.*) Der Oberste Gerichtshof war dabei recht gespalten: nur drei der fünf Senatsmitglieder stimmten für die
Verurteilung, die Strafen wurden bedingt ausgesprochen und reichten von rund 200 bis rund 2000 Euro. Eingriff Einigkeit zwischen den
Parteien bestand nur darin, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte; schon das
Vorliegen einer - ausreichend bestimmten - gesetzlichen Grundlage wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Der EGMR fand den
Gesetzestext ausreichend und anerkannte auch, dass die Bestimmung dem legitimen Ziel dient, den Ruf und die Rechte anderer zu
schützen. Abwägung Bei der Abwägung, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, akzeptierte der EGMR
zwar, dass die Flugblätter das legitime Ziel verfolgt hätten, eine Debatte über mangelnde Objektivität im schwedischen
Schulunterricht zu beginnen, betonte aber, dass aber auch die Wortwahl beachte…
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