EGMR einstimmig, aber mit einigem Zögern: Verurteilung wegen homophober hate speech an Schule keine Verletzung des Art 10 EMRK

Das heute bekanntgegebene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Vejdeland ua gegen Schweden (Appl. no.1813/07) ist in zumindest zweifacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen ist es der erste Fall, in dem gegen Homosexuelle gerichtete Agitation als "hate speech" beurteilt wurde, und zum anderen wurden dem Urteil gleich drei - jeweils zustimmende - Sondervoten von insgesamt 5 RichterInnen der aus sieben RichterInnen bestehenden Kammer beigefügt. Wie bei jedem Kammerurteil können die Parteien nun innerhalb von drei Monaten die Überweisung an die Große Kammer beantragen. Angesichts der Sondervoten, die trotz des übereinstimmenden Ergebnisses tiefgreifende Auffassungsunterschiede innerhalb der Kammer offenlegen, würde ich die Chancen, dass die Sache von der Großen Kammer aufgegriffen wird, im konkreten Fall als gar nicht so schlecht einschätzen. Ausgangsfall In der Sache ging es um einen Vorfall in einer schwedischen Sekundarschule, in der die Beschwerdeführer vor dem EGMR ungefähr hundert Flugblätter der "Nationalen Jugend" in und auf den Spinden der Schüler verteilt, in denen unter anderem unter der Überschrift "Homosexuelle Propaganda" Homosexualität als Abartigkeit und Sucht bezeichnet wurde; die Schüler wurden aufgefordert, ihren "anti-schwedischen" Lehrern, die Homosexualität als normal und gut beschreiben würden, zu sagen, dass der promiskuitive Lebensstil von Homosexuellen ein Hauptgrund für die Verbreitung von HIV und AIDS sei und das homosexuelle Lobby-Organisationen Pädophilie herunterspielen würden und sich für eine Legalisierung dieser sexuellen Perversion einsetzen würden. Die Beschwerdeführer waren dafür in letzter Instanz vom schwedischen Obersten Gerichtshof der Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe für schuldig befunden worden. Nach der gesetzlichen Definition begeht diese Straftat, wer in einer (öffentlichen) Mitteilung unter Anspielung (ua) auf sexuelle Orientierung eine nationale, ethnische oder andere Gruppe bedroht oder ihr gegenüber Verachtung ausdrückt.*) Der Oberste Gerichtshof war dabei recht gespalten: nur drei der fünf Senatsmitglieder stimmten für die Verurteilung, die Strafen wurden bedingt ausgesprochen und reichten von rund 200 bis rund 2000 Euro. Eingriff Einigkeit zwischen den Parteien bestand nur darin, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte; schon das Vorliegen einer - ausreichend bestimmten - gesetzlichen Grundlage wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Der EGMR fand den Gesetzestext ausreichend und anerkannte auch, dass die Bestimmung dem legitimen Ziel dient, den Ruf und die Rechte anderer zu schützen. Abwägung Bei der Abwägung, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, akzeptierte der EGMR zwar, dass die Flugblätter das legitime Ziel verfolgt hätten, eine Debatte über mangelnde Objektivität im schwedischen Schulunterricht zu beginnen, betonte aber, dass aber auch die Wortwahl beachte…

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Themen: Egmr , Art_10_emrk , Propaganda , Schuldig , Schweden , Hiv , Aids , Perversion , Hate Speech

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://blog.lehofer.at.

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