EGMR zur Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute zwei Urteil der Großen Kammer betreffend Deutschland verkündet. Bei beiden Verfahren ging es um die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos über das Privatleben Prominenter. Beschwerdeführer im ersten Verfahren (Beschwerde-Nr. 39954/08) ist die Axel Springer AG. Die BILD veröffentlichte im September 2004 einen Artikel über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers wegen Kokainbesitzes. Der Artikel, der mit drei Fotos versehen war, erwähnte u.a. die Rolle des Schauspielers als TV-Kommissar sowie seine Verurteilung wegen Drogenbesitzes im Juli 2000. In einem weiteren Artikel vom Juli 2005 berichtete die BILD dann, dass der Schauspieler nach einem Geständnis zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auf Antrag des Schauspielers erließ das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung und untersagte jede weitere Veröffentlichung des ersten Artikels, was vom OLG Hamburg im Juni 2005 bestätigt wurde. Mit Urteil vom November 2005 untersagte das Landgericht jede weitere Veröffentlichung des nahezu vollständigen Inhalts des ersten Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes und verurteilte Springer zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Veröffentlichung des Artikels. Die Achtung des Privatlebens des Schauspielers überwiege das öffentliche Interesse an der Information. Das Urteil wurde von OLG und BGH bestätigt. Bezüglich des zweiten Artikels wurde ebenso entschieden. Die von Springer eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Beschwerdeführer des zweiten Verfahrens (Beschwerde-Nr. 40660/08 und 60641/08) sind Caroline von Hannover (die sich ja durch die Rechtsprechung verschiedener Gerichte juristisch bereits unsterblich gemacht hat) sowie ihr Ehemann Ernst August von Hannover (der eher aus anderen Gründen bekannt ist). Im Anschluss an das EGMR-Urteil vom 24.06.2004 ging das Paar gegen Veröffentlichung von Fotos vor, die zwischen 2002 und 2004 in den Zeitschriften „Frau im Spiegel“ und „Frau Aktuell“ erschienen waren. Bezüglich zwei der Fotos war die Beschwerde vor dem BGH erfolgreich, im Hinblick auf ein weiteres Foto wurde sie jedoch zurückgewiesen. Bei diesem Foto, das im Zusammenhang mit einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand des Fürsten Rainier von Monaco erschien, bestehe ein allgemeines gesellschaftliches Interesse an der Erkrankung des Fürsten. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Urteil vom 26. Februar 2008 abgewiesen. Im Verfahren der Axel Springer AG hat die Große Kammer mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt. Der Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung war zwischen den Parteien unstreitig. Der Gerichtshof hält den Schauspieler für bekannt genug, um als Person des öffentlichen Lebens zu gelten. Die Informationen hatte die BILD von der Staatsanwaltschaft München, sodass auch der Wahrheitsge…

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Themen: Olg Hamburg , Gerichtsentscheidungen , Bild , Berichterstattung , Beschwerde , Landgericht Hamburg , Caroline Von Hannover , Axel Springer AG , Ernst August Von Hannover , Europäische Menschenrechtskonvention , Europäischer Gerichtshof Für Menschenrechte
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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