EG-Recht: Insolvenzanfechtung bei unberechtigter Beihilfe
Im Streitfall geht es um die Insolvenz einer CompactDisc-Fabrik in Thüringen. Die Fabrik war mit staatlicher Unterstützung gebaut
worden und Darlehen von Förderbanken wären nach nationalem Recht als Eigenkapitalersatz zu behandeln. War die Beihilfe mit EG-Recht
nicht vereinbar muss die jeweilige Regierung die Subvention vom Unternehmen zurückfordern. Die Forderung nimmt am Insolvenzverfahren
als “normale” Insolvenzfoderung nach § 38 InsO und nicht als nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO teil.
Zahlungen auf den Rückforderungsanspruch können jedoch vom Insolvenzverwalter angefochten werden:
Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung betreffen, anders als diejenigen über die Kapitalerhaltung, nicht das “Ob” der
Rückforderung, sondern deren “Wie”. Es besteht deshalb kein Anlass, sie nicht anzuwenden. Eine Nichtanwendung der §§ 129 ff InsO käme
vielmehr nur in Betracht, wenn die Insolvenzanfechtung die effektive und sofortige Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung
verhinderte. Dies ist aber nicht der Fall. Wird über das Vermögen des Beihilfeempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet, muss und
darf der zur Rückforderung verpflichtete Beihilfegeber seinen Anspruch nach dem oben Gesagten zur Tabelle anmelden. Die sich daraus
ergebende nur unvollständige Erfüllung des Rückforderungsanspruchs beruht auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der vollständigen
Befriedigung aller Gläubiger. Im Insolvenzfall genügen Mitgliedstaat und Beihilfegeber ihrer Rückforderungsverpflichtung, auch wenn
sie die Beihilfe nicht vollständig, sondern nur quotal zurückerhalten. Diese Einschränkung greift schon ein, sobald der
Beihilfeempfänger zahlungsunfähig ist, und hängt nicht davon ab, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission bereits das
Insolvenzverfahren eröffnet ist.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06
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