EG-Recht: Insolvenzanfechtung bei unberechtigter Beihilfe

Im Streitfall geht es um die Insolvenz einer CompactDisc-Fabrik in Thüringen. Die Fabrik war mit staatlicher Unterstützung gebaut worden und Darlehen von Förderbanken wären nach nationalem Recht als Eigenkapitalersatz zu behandeln. War die Beihilfe mit EG-Recht nicht vereinbar muss die jeweilige Regierung die Subvention vom Unternehmen zurückfordern. Die Forderung nimmt am Insolvenzverfahren als “normale” Insolvenzfoderung nach § 38 InsO und nicht als nachrangige Forderung gemäß § 39 InsO teil.

Zahlungen auf den Rückforderungsanspruch können jedoch vom Insolvenzverwalter angefochten werden:

Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung betreffen, anders als diejenigen über die Kapitalerhaltung, nicht das “Ob” der Rückforderung, sondern deren “Wie”. Es besteht deshalb kein Anlass, sie nicht anzuwenden. Eine Nichtanwendung der §§ 129 ff InsO käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Insolvenzanfechtung die effektive und sofortige Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung verhinderte. Dies ist aber nicht der Fall. Wird über das Vermögen des Beihilfeempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet, muss und darf der zur Rückforderung verpflichtete Beihilfegeber seinen Anspruch nach dem oben Gesagten zur Tabelle anmelden. Die sich daraus ergebende nur unvollständige Erfüllung des Rückforderungsanspruchs beruht auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der vollständigen Befriedigung aller Gläubiger. Im Insolvenzfall genügen Mitgliedstaat und Beihilfegeber ihrer Rückforderungsverpflichtung, auch wenn sie die Beihilfe nicht vollständig, sondern nur quotal zurückerhalten. Diese Einschränkung greift schon ein, sobald der Beihilfeempfänger zahlungsunfähig ist, und hängt nicht davon ab, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission bereits das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, IX ZR 256/06

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Themen: Anfechtung

Erschienen 15. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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