Leo Compliance: Was ist IT-Compliance?
For..Net | 16. Juli 2009 — Komplianz - Lernfähigkeit - Einhaltung - Befolgung .... sagt Leo.org. Compliance ist schon ein komisches Wort, um die Einhaltun…
Gastbeitrag von Diana Illing, Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zunehmend haben auch Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, einen Compliance Officer (CCO), dem die gesamte Compliance Organisation unterstellt ist. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie dessen Anstellungsvertrag gestaltet werden soll, denn eine Reihe von Problemen lässt sich nicht einfach durch einen Standardarbeitsvertrag in den Griff bekommen: Ist der CCO weisungsunterworfen bzw. berichtspflichtig? Wie verlaufen die Berichtswege? Hat der CCO das Recht geeignete Maßnahmen selbst anzuordnen? Was sind die Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber betriebsexternen Stellen? Kann der CCO Maßnahmen ergreifen, Ermittlungen anstellen oder Informationsprozesse anstoßen, auch wenn er damit bekannter- oder vermuteterweise gegen den Willen der Geschäftsleitung handelt? Muss der CCO befürchten, in diesem Fall seine Kündigung zu provozieren? Oder soll der CCO bei ordnungsgemäßer Aufgabenausführung vor einer Kündigung geschützt sein?
Da es außerhalb der geregelten Bereiche, insbesondere also des Finanzmarktes keine gesetzlichen Vorgaben gibt, welche speziell die Rechtsstellung eines CCO regeln, hat das Unternehmen hinsichtlich des „Wie?" einer etwaigen Compliance Organisation ein Ermessen, welches auch die Frage der Bestellung eines CCO sowie dessen Aufgaben, Pflichten und seine Rechtsstellung insgesamt betrifft. Es ist also zu empfehlen, an dieser Stelle durch die Gestaltung des Anstellungsvertrages des Compliance Officers die Weichen richtig - im Sinne der weitestgehenden Vermeidung von Interessenkonflikten und der Schaffung der Voraussetzungen für ein effektives Compliance-Management - zu stellen und auf diese Weise eine spätere Haftung zu vermeiden (vgl. hierzu Illing/Umnuß, Die arbeitsrechtliche Stellung des Compliance Managers - insbesondere Weisungsunterworfenheit und Reportingpflichten, CCZ 2009, 1 ff.).
Eine denkbare Möglichkeit ist eine Orientierung an der Regelung des § 33 WpHG einschließlich der dazugehörigen Durchführungsverordnung, welche die Pflicht zur Bestellung eines Compliance Beauftragten vorsieht und hinsichtlich der Compliance Funktion bestimmte Pflichten des Unternehmens regelt. Diese Bestimmun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. April 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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