Effektiver Rechtsschutz im Sozialrecht
Effektiver Rechtsschutz, wie er von Art. 19 Abs. 4 GG für jedermann garantiert wird, ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klageerhebung ausreichend gewährleistet, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Eingliederungsvereinbarung.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine sozialrechtliche Eingliederungsvereinbarung, die einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) ersetzen soll. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Landessozialgericht nicht ausreichend begründet. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven das heißt hier auch vorläufigen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin. Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven – das heißt hier auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Diese Möglichkeit ist, so das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen, durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hinreichend gewährleistet.
Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers, also das Interesse des Bürgers an der vorläufigen Aussetzung der Entscheidung, mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen au…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesverfassungsgericht , Alg II , GG , Rechtsschutz , Bremen , Jedermann , Aufschiebende Wirkung , Einstweiliger Rechtsschutz IM Sozialrecht
Erschienen 19. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
Bundesverfassungsgericht: Effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG ist durch die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebende…
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