NaWaRo-Bonus wird erhöht
Paluka.de: Blog | 5. Dezember 2007 — Fast am Ende des Entwurfs zur EEG-Novelle in der Fassung des heutigen Kabinettsbeschlusses findet sich noch eine überraschende,…
Wie der Fachverband Biogas und der Bundesverband WindEnergie berichten, hat der Deutsche Bundestag am heutigen Freitag, den 06.06.2008, in namentlicher Abstimmung die Novelle des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verabschiedet. Für das Gesetz stimmten ausser den Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auch die Abgeordneten der LINKEN. Die FDP-Fraktion hat gegen das Gesetz gestimmt, die grünen Abgeordneten haben sich der Stimme enthalten. Das Gesetz wird wie bisher geplant zum Jahreswechsel in Kraft treten, wenn der Bundespräsident die Ausfertigung rechtzeitig vornimmt. Die Regelungen gelten damit für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen. Allerdings sind viele Regelungen nach der Übergangsregelung auch auf Altanlagen anwendbar. Eine vollständige Textfassung des neuen EEG liegt uns derzeit noch nicht vor, daher sollen an dieser Stelle lediglich die Neuerungen vorgestellt werden, die im parlamentarischen Verfahren neu eingefügt wurden. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus einem umfangreichen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, der in eine Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit umgesetzt worden ist. Das Gesetz sieht für ein allgemeines Netzmanagement für EEG-Anlagen vor, nach dem Willen des Bundestages soll schrittweise jede Anlage über 100 kW Leistung mit einer ferngesteuerten Drosselungsmöglichkeit für den Netzbetreiber ausgestattet werden. Die Teilnahme am Netzmanagement ist allerdings keine Anschlussvoraussetzung mehr, sondern muss nur dann eingebaut werden, wenn der Netzbetreiber dies verlangt. Das Gesetz sieht für Ausfälle durch die Drosselung eine Entschädigungsregelung vor, allerdings soll nur dann eine Entschädigung gezahlt werden, wenn dies zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbart ist. Es steht zu befürchten, dass dem Anlagenbetreiber damit nur ein stumpfes Schwert zur Verfügung steht, zumindest bis die Rechtsprechung die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarung aufüllt. Künftig soll der Wechsel zwischen EEG-Vergütung und Eigen- oder Direktvermarktung in monatlichem Wechsel möglich sein. Anders als bisher geplant kann auch nur ein Teil des Stroms anderweitig vermarktet werden, allerdings ist die Regelung dazu sehr einschränkend. Es muss ein fester Prozentsatz gewählt werden und dieser Prozentsatz muss ständig eingehalten werden. Die Windkraftbranche kann sich über eine einmalige Anhebung der Vergütung von bisher geplanten 7,95 ct/kWh auf 9,2 ct/kWh freuen. Ausserdem gibt es Erleichterungen beim Repowering, neben einem festen Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh entfällt die Verpflichtung zum Nachweis des 60%-Referenzertrages, wenn dieser für die ersetzte Anlage schon erbracht war. Für Strom aus Wasserkraft werden die Vergütungssätze durch die Bank angehoben, für Kleinwasserkraftanlagen ist ein Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh vorgesehen. Neu ist …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2008 auf http://www.paluka.de/.
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Paluka.de: Blog | 25. November 2007 — Der Referentenentwurf für die im Jahr 2009 geplante Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nun bereits seit einiger Zeit…
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