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Ed Hardy Abmahnungen - Totenkopf ahoi!

am 06.11.2007 von http://www.palawa.de

In der letzten Zeit dürfte manch einem Verkäufer (ggf. vermeintlicher) Ed Hardy-Textilien und Kappen beim Öffnen der Post ein kalter Schauder über den Rücken gelaufen sein. Die Kollegen Winterstein & Ruhrmann , mitunter bekannt aus der Abercrombie & Fitch Abmahnwelle,  sind wieder aktiv und mahnen verstärkt im Auftrage eines deutschen Distributors eBay-Verkäufer, die Textilartikeln mit  Motiven des Tattoo-Künstlers Don(ald) Ed Hardy versteigern bzw. verkaufen, wegen Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen ab.
Spätestens auf Seite 6 des Schreibens fragt sich zumindest Otto Normalverbraucher, wo er denn da nur reingeraten ist. Die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung sowie ein Ausgleich der Anwaltskosten werden binnen kurzer Frist gefordert. Auch bei Betroffenen, die offensichtlich nur einen Privatverkauf über eBay getätigt haben, wird ein Gegenstandswert von 50.000 EUR angenommen. Ein Blick auf die Kostenrechnung wirft zumindest die Frage auf, wieso die Umsatzsteuer bei offensichtlicher Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht wird (vgl. LG Düsseldorf, Urt. 27.02.2003, Az.: 4 O 268/02). Zu diesem Thema meinte kürzlich eine nette Kollegin aus einer Münchner G(y)roßbude im Rahmen einer Veranstaltung des Freshfields-Propheten Ulf Doepner zu mir, dass der Posten dann einfacher verbucht werden könne. Ach so!
Doch zurück zum Kern des Problems: Abmahnungen aufgrund vermeintlicher Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen sind bei eBay keine Seltenheit. Solche Abmahnungen können mitunter sogar durchaus begründet sein. Wer Waren außerhalb der EU bzw. dem EWR erwirbt und anschließend verkaufen will, der muss aufpassen. Gem. § 24 MarkenG tritt eine Erschöpfung der Markenrechte nur ein, wenn die konkreten Warenstücke vom Markeninhaber bzw. mit dessen Zustimmung in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht worden sind. Entscheidend ist dabei, dass der Markeninhaber die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die markierte Ware im EWR auf einen anderen übertragen hat (Ströbele/ Hacker - Hacker, § 24, Rdnr. 21). Sprich: Der erste Vertrieb muss in der EU …

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