EC-Karten nicht im Auto lassen!
Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:
[...] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der
Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem
einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird
(BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).
In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen –
das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und “zeitnah” nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest,
dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) “sitzen”. Dabei
geht das auf
einige Streitfragen ein, die in jüngerer Vergangenheit zu dem Thema geäußert wurde.
So sieht das Gericht in der verwendeten AGB
„Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird.
Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden (…).“
eine zulässige AGB, die auch wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen wurde. Die Inhaltskontrolle führte beim Landgericht Berlin
zu keinen Problemen.
Interessant sind die Äußerungen zum Aufbewahren im Handschuhfach:
Im Hinblick auf zahlreiche Einbruchsdiebstähle in Kraftfahrzeugen muss es als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Wertgegenstände,
Geld oder Bankkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die
Wertgegenstände, wie im vorliegenden Fall, von außen nicht sichtbar sind, weil sie im Handschuhfach verschlossen werden. Zwar mag
hierdurch das Risiko eines Einbruchdiebstahls verringert werden. Ausschließen kann es dieses Risiko jedoch nicht. Es stellt eine ganz
nahe liegende Überlegung dar, dass ein Täter, der sich bereits Zutritt zum Fahrzeug verschafft hat, auch von einem verschlossenen
Handschuhfach nicht Halt machen wird. Vielmehr dürfte gerade ein verschlossenes Handschuhfach das Interesse des jeweiligen Täters
erwecken.
Die Argumentation ist nicht unproblematisch mit Blick auch auf andere Dinge, die man dort lagern könnte – mit dieser Argumentation
wäre das Verschliessen eines Handschuhfachs im Umkehrschluss immerhin schlechthin ein Haftungsgrund. Und das nicht-verschliessen erst
recht. Man kann also quasi nichts im zurücklassen (was nicht
zu sehen ist), ohne einer groben Fahrlässigkeit zu begegnen.
Diese Argumentation kann durchaus Kritik begegnen, etwa das OLG Oldenburg (hier beric…
» Vollständiger Artikel