EC-Karte und Mißbrauch: Anscheinsbeweis kann gegen Haftung der Bank sprechen

In einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.05.2008 - Az: 17 U 170/07 - ging es um Belastungen eines Kontos zu einem Zeitpunkt eines Urlaubs in Thailand.

a) Zum Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen Belastungen in Höhe von ca. 6.800 € und führte an, dass er zu den angegebenen Zeiten keine Abbuchungen vorgenommen habe, sondern Dritte seine Daten ausgespäht haben müßten. Er hatte sich vom 10.04. bis zum 27.05.2006 in Thailand aufgehalten. Die Belastungen fallen in die Zeit vom 13.04. bis 27.05.2006. Er selbst habe seine Karte sicher verwahrt und erst am 22.04.2006 zum ersten Mal in Thailand genutzt.

b) Zur Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Gericht stellt zunächst dar, dass aus seiner Sicht die folgenden Sachverhalte in Betracht kommen:

entweder habe der Kläger selbst die Abbuchungen vorgenommen. Dann bestehe kein Anspruch auf Erstattung oder ein Dritter habe die Karte entwendet, dann spreche vieles dafür, dass dieser Dritte die Karte nutzen konnte, weil der dafür erforderliche PIN mit dieser zusammen verwahrt worden sei oder sogar auf dieser Karte notiert gewesen sei. Auch dann bestehe wegen des groben Mitverschuldens kein Anspruch auf Erstattung.

Dabei stellte das Gericht zwar darauf ab, dass die Bank hier das Vorliegen dieser Sachverhalte darlegen und beweisen muße. Dies könne sie zwar nicht, es greife aber zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis, den der Kläger nicht entkräftet habe.

Denn nach dessen Vortrag habe er die Karte zum ersten Mal am 22.04.2006 in Thailand genutzt. Zuvor seien aber bereits Abbuchungen in Thailand erfolgt. Ein Ausspähen der Daten hätte aber nach Ansicht des Gerichtes eine zumind…

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Themen: Anscheinsbeweis , Thailand , Die Zeit , Olg Karlsruhe , Brauch

Erschienen 13. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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