eBay-Widerrufsbelehrung: Die Verwirrung ist komplett
Es begann in Berlin mit dem dortigen Kammergericht. Dort war man der Meinung, dass die Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Erfordernissen genüge, da die Widerrufsfrist gemäß
§ 312d Abs. 2 BGB nicht mit Erhalt "dieser" Belehrung, sondern erst mit dem Erhalt einer Belehrung in Textform zu laufen beginne. (KG
Berlin, Beschl. v. 05.12.2006, Az. 5 W 295/06) Dieser Meinung angeschlossen hatte sich das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2007,
Az. 4 W 1/07). Das Argument, dass der Gesetzgeber die Formulierung innerhalb seiner Musterwiderrufsbelehrung genau so vorgegeben hat
und es daher keinen Gesetzesverstoß darstellen könne, wenn man sich an diese Vorgabe halte, wollten die Gerichte nicht gelten lassen.
Zwei neue Entscheidungen sehen das offenbar anders. Das OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 03.08.2007, Az. 6 U 60/07) hatte die Formulierung
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" zu beurteilen und führt dazu aus:
"Der Beginn der Widerrufsfrist wird im Streitfall nicht (wie in der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV)
ausschließlich an den "Erhalt dieser Belehrung" geknüpft. Vielmehr wird für den Fristbeginn zu Gunsten des Verbrauchers zusätzlich
ein "Erhalt der Ware" vorausgesetzt, (was im Hinblick auf § 312d Abs. 2 BGB auch zutreffender sein dürfte, vgl. Buchmann, a.a.O.;
Woitkewitsch, MDR 2007, 630 [631]). Damit unterscheidet sich die verwendete Formulierung von obergerichtlich bereits beurteilten
Fallgestaltungen, wo der Eindruck entstehen konnte, als ob der Fristlauf entweder nur vom Warenerhalt oder nur vom Erhalt der im
Internet veröffentlichten Belehrung abhinge (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678: "frühestens mit Erhalt der Ware"; KG, MMR 2007, 185
und OLG Hamm, MMR 2007, 377: "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"; andere veröffentlichte Entscheidungen hatten sich – soweit
ersichtlich – nicht mit Belehrungen über den Fristbeginn zu befassen).
Hier wird der Verbraucher dagegen deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor er Ware und
Belehrung erhalten hat. Damit ist zum einen hinreichend klargestellt, dass es für den Fristbeginn keinesfalls auf den Zeitpunkt der
erstmaligen Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet ankommt. Zum anderen wird dem Verbraucher
zutreffend mitgeteilt, dass er neben der Ware eine Belehrung erhalten muss, damit die Frist in Gang gesetzt wird; dabei verdeutlicht
ihm bereits der durch die Formulierung hergestellte Zusammenhang mit dem Warenerhalt, dass für den "Erhalt" dieser Belehrung mehr
erforderlich ist als das Lesen der Angebotsseite im Internet." Im vorliegenden Fall hat den Benutzer der Formulierung also "gerettet",
dass er zum Hinweis "mit Erhalt dieser Belehrung" zusätzl…
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