Ebay und die leidige Widerrufsbelehrung

Noch immer versuchen einige Ebay-Händler sich vor den ach so leidigen Fernabsatzangaben in ihren Auktionstexten zu drücken. Insbesondere die Platzierung der Widerrufsbelehrung sorgt immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Das OLG Hamm hatte mal wieder einen solchen Fall zu entscheiden; der Verkäufer hatte die Widerrufsbelehrung auf der <mich>- bzw. <Über den Verkäufer>-Seite untergebracht. Dem erteilte das OLG (Urteil v. 14.04.2005, AZ 4 U 2/05) eine klare Absage: "(...) unter der Rubrik "mich" in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das "mich" findet sich aber unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das "mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird." Gefunden via Beck-Aktuell Volltext der Entscheidung erstöbert über die Rechtsprechungsdatenbank von www.justiz.nrw.de

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Themen: Ebay , Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. August 2005 auf http://www.feder-und-paragraph.de.

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