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ebay: Textform der Widerrufsbelehrung

am 18.04.2006 von MCNeubert lawblog

Bei ebay handelnde Unternehmer müssen ihren Kunden, die Verbraucher sind, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Dies ist nunmehr unstreitig und ebay bietet seinen Mitgliedern auch entsprechende Textbausteine zur Verwendung an. Geklärt ist auch, dass die Widerrufsbelehrung auf der Anbgebotsseite zu lesen sein muss - ein Hinweis auf die mich-Seite oder AGB’s genügt nicht.
Nach § 312 c Abs. 2, § 355 Abs. 2 und § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind dem Verbraucher seine Recht in Textform mitzuteilen.
Die Textform ist in § 126 b BGB normiert:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Fraglich ist, ob die Voraussetzungen der Textform im üblichen ebay Geschäftsverkehr gewahrt werden.
Üblich ist es, dass die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite nachzulesen ist, womit die Belehrung zumindest schon mal im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert ist.
Nach einem interessanten Aufsatz von Dr. Ruth Janal LL.M. in der MDR 7/2006, S. 368 ff ist es jedoch höchst umstritten, ob diese temporäre Speicherung im Arbeitsspeicher den Zugangserfordernissen der Textform genügt.
Dr. Janal vertritt die Auffassung, dass ein formgerechter Zugang in Textform allein durch das Laden einer Webseite zu verneinen ist. Denn dadurch ist nicht sichergestellt, dass der Empfänger die Belehrung auch wirklich dauerhaft und “schwarz auf weiß” erhält, was primäres Ziel der Anordnung der Textform sei. Der Arbeitsspeicher kann mit einem Klick gelöscht werden und wenn …

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