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EBAY MUSS LÖSCHEN

am 17.03.2005 von http://www.lawblog.de

Bewertungsstreitigkeiten bei ebay spielen sich meistens zwischen Käufer und Verkäufer ab. Das Auktionshaus hält sich fein raus und verlangt eine schriftliche Zustimmung oder ein gerichtliches Urteil, bevor es Bewertungen löscht.
Das wird sich möglicherweise ändern.
Für eine Verkäuferin, ein Handelsunternehmen, haben wir eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Köln erwirkt. Diese Verfügung verpflichtet ebay unmittelbar, offensichtlich beleidigende und herabsetzende Äußerungen zu löschen - und zwar ohne Zustimmung des Käufers.
Das Amtsgericht Köln folgte mit dem Erlass der Verfügung unserer Argumentation, dass ebay sich spätestens dann nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung der §§ 8, 11 Teledienstegesetz berufen kann, wenn das Auktionshaus durch einen konkreten Hinweis auf die rechtswidrigen Handlungen ( = beleidigende Bewertungen) aufmerksam gemacht worden ist.
Unsere Mandantin war in den Bewertungen u.a. mit folgenden Sätzen bedacht worden:
- “Reden wie Proleten und verkaufen minderwertige Ware! einfach lächerlich”
- “Gesperrt …

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