ebay: Widerruf länger möglich
LawBlog | 4. September 2006 — Ebay-Kunden können jetzt davon ausgehen, dass Ihr Widerrufsrecht einen Monat und nicht nur zwei Wochen beträgt. Nach dem Kammer…
Es ist schon kurios: Rein praktisch galt bisher für Ebay-Händler eine andere Widerrufsfrist – nämlich einen Monat an Stelle der üblichen vierzehn Tage – als für andere Versandhändler. Ebay- Käufer müssen sich jetzt auch bei gewonnen Ersteigerungen bei Ebay auf die für alle Onlineshops geltende zweiwöchige Widerrufsfrist einstellen.
Zum 11. Juni 2010 treten wichtige Gesetzesänderungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese betreffen insbesondere die vorgeschriebene Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht.
Die Änderungen sind vor allem für Ebay-Händler von Bedeutung. Die Inanspruch-nahme einer (kurzen) zweiwöchigen Widerrufsfrist nach der bisherigen Fassung des Gesetzes war Ebay-Händlern bislang deswegen nicht möglich, weil der Vertrags¬schluss bei Ebay bereits durch die abgeschlossene Versteigerung und nicht, wie bei Onlineshops, durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung nach Bestellung erfolgte. Die Zustellung der Widerrufsbelehrung per Mail vor oder bei Vertrags¬schluss als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer kurzen Frist war daher nicht möglich. Künftig gilt, dass eine unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss ausreicht. Demgemäß können Ebay-Händler ab dem 11. Juni 2010 nun ebenfalls eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen und nicht wie bisher von einem Monat in Anspruch nehmen.
Allerdings ist zu beachten, dass Ebay-Händler, die in der Vergangenheit wegen der Inanspruchnahme einer bislang falschen Frist von zwei Wochen abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben, jetzt nicht einfach stillschweigend ihre Widerrufsbelehrung umstellen sollten. Sie würden damit gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und unter Umständen eine Vertragsstrafe verwirk…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juni 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.
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