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Ebay-Handel

am 27.03.2007 von Handakte WebLAWg

Viele Privat-Verkäufer bei Ebay schreiben gern Folgendes unter ihr Angebot:
“Es handelt sich bei dieser Auktion um eine Privatauktion. Ich distanziere mich ausdrücklich von jeglicher Gewährleistung. Sie akzeptieren das, wenn Sie ein Gebot abgeben.”
Wer die Jacke, das Radio oder ein Fahrrad ersteigert, hat keine Ansprüche - auch wenn das Rad bald auseinander fällt.
Aber: Der Kaufvertrag kann dann nichtig sein, wenn der Verkäufer seine Ware falsch beschrieben hat. Das Amtsgericht Emden urteilte so in einem Fall. Ein Käufer hatte über Ebay ein Auto-Radio erworben, dessen Display angeblich weiß …

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» Ein Luxusleben auf Kosten des Sozialamts

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» Prozess gegen Polizisten

» Gerichtsmedizinische Studie

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Rainer Langenhan

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