Ebay haftet für Markenverletzungen - ROLEX darf es nur im Original geben
Wird das Internetauktionshaus ebay von dem Inhaber einer geschützten Marke darauf hingewiesen, dass gefälschte Waren seiner Marke zum
Verkauf angeboten werden (hier: ROLEX-Uhren), so muss ebay nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich
auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Das hat heute der Bundesgerichtshof
(Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04) ausdrücklich betont. Dazu sah sich der u. a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlasst, weil auf der Plattform erneut gefälschte Markenprodukte angeboten wurden. In diesem
Fall Uhren der Marke “ROLEX” - eine europaweit geltende Marke (Gemeinschaftsmarke) und auch verschiedentlich national geschützte
Bezeichnung.
Bei eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken
versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Die Markeninhaberin, die darin eine Verletzung ihres Markenrechts
sah, hat das Internetauktionshaus daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Umsonst vor dem Landgericht sowie die Berufungsgericht, mit Erfolg allerdings vor dem Bundesgerichtshof: “Der Bundesgerichtshof hat
an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im
Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.
Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren
ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen
Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte
muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treff…
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