Ebay haftet für Markenverletzungen - ROLEX darf es nur im Original geben
JuracityBlog | 19. April 2007 — Wird das Internetauktionshaus ebay von dem Inhaber einer geschützten Marke darauf hingewiesen, dass gefälschte Waren seiner M…
Wird das Internetauktionshaus ebay von dem Inhaber einer geschützten Marke darauf hingewiesen, dass gefälschte Waren seiner Marke zum Verkauf angeboten werden (hier: ROLEX-Uhren), so muss ebay nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Das hat heute der Bundesgerichtshof (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04) ausdrücklich betont. Dazu sah sich der u. a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlasst, weil auf der Plattform erneut gefälschte Markenprodukte angeboten wurden. In diesem Fall Uhren der Marke “ROLEX” - eine europaweit geltende Marke (Gemeinschaftsmarke) und auch verschiedentlich national geschützte Bezeichnung.
Bei eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Die Markeninhaberin, die darin eine Verletzung ihres Markenrechts sah, hat das Internetauktionshaus daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Umsonst vor dem Landgericht sowie die Berufungsgericht, mit Erfolg allerdings vor dem Bundesgerichtshof: “Der Bundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.
Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können (Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2007).”
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es muss nunmehr noch geklärt werden, ob es sich in den Fällen, in denen die Beklagte auf Fälschungen hingewiesen worden ist, um eindeutig erkennbare Markenverletzungen gehandelt hat.
Mitgeteilt von Thomas Hellwege
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 19. April 2007 auf http://www.blog.medienrecht-informationen.de.
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