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eBay: Gewährleistungsschluss durch Privatpersonen

am 26.10.2005 von http://www.vertretbar.de

Anläßlich einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW (Viele Verkäufer tappen in die Haftungs-Falle) und einem Urteil des AG Kamen (Urt. v. 03.11.2004 - Az: 3 C 359/04 = JurPC Web-Dok. 124/2005) wird derzeit verschiedentlich (siehe etwa eBay: Haftungsfalle im Law Blog) diskutiert, ob und wie private Verkäufer (= Verbraucher, vgl. § 13 BGB) die Gewährleistung für die von Ihnen angebotenen Waren ausschließen können.
Während Unternehmer durch §§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüterkauf) die Gewährleistung mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen vor Bekanntwerden eines Mangels weder beschränken noch ausschließen können und auch die Gewährleistungsfrist bei Neuwaren nicht auf unter zwei Jahre bzw. bei Gebrauchtwaren ein Jahr verkürzen können (vgl. § 475 BGB), können Verbraucher die Gewährleistung grundsätzlich vollständig ausschließen.
Einzige Ausnahme:
Verkaufen Privatpersonen wiederholt Neuwaren (was zuweilen vorkommt) und verwenden dabei stets die gleiche Klausel (etwa “Die Gewährleistung ist ausgeschlossen”), handelt es hierbei um AGB iSv § 305 Abs. 1 BGB. Gemäß § 309 Nr. 8 lit. b) lit. aa) und lit. ff) BGB dürfen Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden und die Gewährleistungsfrist auch nicht auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden. Das gilt eben und gerade auch für Verbraucher.
Hilfreich ist das etwa in den Fällen, in denen einem Verkäufer (beispielsweise auf eBay) die Unternehmereigenschaft aus welchem Grund auch immer nicht nachgewiesen werden kann (also: kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312d BGB; kein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB), man aber einen Käufer hat, der sich mit ggf. hochpreisiger mangelhafter Ware herumschlägt. Vielfach zeigt sich, dass die “privaten” Verkäufer dann die Gewährleistungsausschlussklausel schon mehrfach …

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