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Ebay, ein Porsche und kein Käufer

am 06.03.2006 von http://www.ra-blog.de

Heise berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (19 U 120/05), nach dem einem Ebay-Verkäufer die Beweislast dafür auferlegt wird, mit wem er den Kaufvertrag geschlossen hat. Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Account-Inhaber tatsächlich auch der Käufer sei.
Der Kläger hatte einen Porsche für 74.900 Euro zum „Sofort Kaufen“ angeboten. Die Beklagte, von deren Account der Sofort-Kauf erfolgte, bestritt den Kauf veranlasst zu haben. Ihren Account hatte eine Freundin angemeldet, da die Beklagte keinen PC hatte. Auch die Freundin bestritt, den Kauf getätigt zu haben.
Da ein Ermittlungsverfahren wohl im Sande verlaufen war, konnte der Kläger nicht nachweisen, wer den Sofort-Kauf ausgelöst hatte. Hierfür wäre er aber nach Auffassung des Gerichts beweispflichtig gewesen:
Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der - nach wie vor unvermindert gegebenen (…) - Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten (…). Vielmehr muss das Handeln des “Vertreters” im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können.
Der Kläger habe sich lediglich auf Rechtsscheinsgrundsätze berufen - das heißt, er hatte sich offensichtlich auf § 2 Nr. 4 der Ebay AGB verlassen: “Das Mitglied muss sein Passwort geheimhalten.”
Die Beklagte hafte nicht für das Handeln eines Dritten. Derjenige, der das Gebot von ihrem Account abgegeben hatte, war nicht bevollmächtigt (§§ 164 ff. BGB). Erfolgt eine nachträgliche Zustimmung des Vertretenen nicht, haftet der sogenannte Vertreter ohne Vertretungsmacht - der den Sofort-Kauf ausgelöst hat - nach § 179 BGB auf Erfüllung und Schadenersatz. Die Freundin der Beklagten hatte auf einen unbekannten Dritten verwiesen.
Ob das stimmte oder nicht, hatte das Gericht nicht zu beurteilen, da ja nicht der ominöse Dritte verklagt wurde. Eine Haftung der Beklagten aus einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht konnte nicht hergeleitet werden. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte ein Benutzer-Konto bei Ebay angemeldet habe.
Selbst wenn die Zeugin D unter dem Namen der Beklagten als Bieterin aufgetreten wäre, könnte er die Beklagte nicht als Vertragspartnerin in Anspruch nehmen. Die Zeugin hatte für die Beklagte zuvor lediglich einige kleinere Geschäfte über “ebay” abgewickelt. Durch die wenigen Beauftragungen hat die Beklagte für den Rechtsverkehr aber nicht das berechtigte Vertrauen darauf begründet, die Zeugin sei auch zur Abgabe eines Gebotes zum Kaufe eines Luxusfahrzeuges zu einem Kaufpreis von 74.900 EUR berechtigt. Von solchen Geschäften war gegenüber der Zeugin unbestritten niemals die Rede gewesen. Diese überschritten - auch für einen Dritten ersichtlich - den möglichen Umfang geduldeten Handelns. (…) Auch die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden keine Anwendung. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte das (konkrete) Handeln der Zeugin D zwar nicht kannte, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aber hätte erkennen können. Auch dafür hat der Kläger nicht ansatzweise Tatsachen vorgetragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Jetzt darf also ein Ebayer, anders als jemand, der sich die EC-Karte klauen lässt, fahrlässig sein - aber nur solange Ebay nicht wirklich sicher ist.
Quellen:
Lawblog
Heise Newsticker
Urteil des OLG Köln, 19 U 120/05
BGH-Urteil XI ZR 210/03 zum Umgang mit EC-Karte und PIN, Pressemitteilung

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