East Side Gallery ./. EASTSIDE BERLIN

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 29. September 2009 – 29 w (pat) 18/09 – die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mangels Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

“Sie ist auf Grund der beiderseitigen klanglich übereinstimmenden Bestand­teile "EASTSIDE" und "East Side" zu verneinen. Nur wenn diese den Ge­samteindruck der beiden Marken prägen oder maßgeblich mitbestimmen würden, wären die Zeichen als ähnlich anzusehen (vgl. BGH GRUR 2008, 1002, 1005, Rdnr. 35 – Schuhpark; GRUR 2008, 505, 510, Rdnr. 35 – TUC­Salzcracker). Hiervon kann jedoch bei der jüngeren Marke nicht ausgegan­gen werden. Die Wortkombination "East Side Gallery" ist, wie die Marken­stelle bereits zutreffend ausgeführt hat, ein in der Mühlenstraße befindlicher bemalter Abschnitt der Berliner Mauer zwischen dem Berliner Ostbahnhof und der Oberbaumbrücke. Es handelt sich hierbei um eine feststehende Be­zeichnung (vgl. auch Google-Trefferliste, Suchbegriff: "East Side Gallery"), die zum Ausdruck bringt, dass sich der bemalte Mauerstreifen im Ostteil von Berlin befindet (vgl. ergänzend Pons, a. a. 0., Seite 356). Als Gesamtbegriff wird der Verkehr die angegriffene Marke daher nicht in ihre Einzelbestand­teile zerlegen und insbesondere nicht die …

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Themen: Google , Berlin Spezial , Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz , Marke , Element
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 8. Januar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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