e-tail GmbH nimmt Klage vor dem LG Hamburg zurück, Anwalt legt Mandat in anderen Verfahren nieder

Wie der shopbetreiber-Blog berichtet, hat die e-tail GmbH eine auf Vertragsstrafenzahlung von 5.001,00 € gerichtete Klage vor dem Landgericht Hamburg zurückgenommen. Dies allerdings nicht wegen Rechtsmissbrauchs, sondern, weil der Beklagte lediglich ein Angebot kurz nach Abgabe seiner Vertragsstrafenerklärung noch aktiv gestellt hatte. Darüber hinaus hatte der Beklagte keinen festen Betrag als Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Höhe des Betrags nach dem so genannten "neuen Hamburger Brauch" in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht sah das Verschulden des Beklagten bzgl. des Verstoßes als so gering an, dass es der e-tail GmbH nahelegte, die Klage zurückzunehmen. Bei Abmahnungen auch der e-tail GmbH ist aber nach wie vor Vorsicht geboten. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss…

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Themen: LG Hamburg , Mandat , Landgericht Hamburg , Hamburger Brauch
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. September 2007 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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