E-Postbrief nicht so verbindlich wie behauptet

Die Deutsche Post AG darf nicht mehr damit werben, der von ihr angebotene E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Die Werbung erweckt nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies sei jedoch nicht immer der Fall.

In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben.

Das Schriftformerfordernis kann bei elektronischer Kommunikation wie dem E-Postbrief nach aktueller Rechtslage nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. …

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Themen: Deutsche Post AG , Deutsche Post , Landgericht Bonn
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. August 2011 auf http://www.lawblog.de.

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