E-Mails ohne Hinweis zum Austragen sind rechtswidrig

Werbe-Mails müssen immer eine Austragungsmöglichkeit enthalten. Fehlt diese, ist die gesamte Mail-Reklame unzulässig, wie das Landgericht Bonn im Herbst entschieden hat (Urteil vom 08.09.2009, Az.: 11 O 56/09).

Auch wer das jeweilige Einverständnis der Adressaten seiner E-Mail-Werbung vorliegen hat, darf keine Mails verschicken, wenn diese nicht auch inhaltlich die Anforderungen des § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen. Danach muss dem Empfänger in jeder E-Mail klar und deutlich die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung seiner Adresse für die Zusendung solcher Werbe-Mails jederzeit widersprechen zu können.

Im vorliegenden Fall hatte ein Händler einem Geschäftskunden eine Werbe-E-Mail zugesandt, in der der Hinweis auf den kostenlosen Widerspruch zur Verwendung seiner E-Mail-Adresse fehlte. Der Geschäftskunde mahnte ab und die Bonner Richter gaben ihm Recht. Werbe-Mails ohne Austragungsmöglichkeit erfüllten den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung und seien unzulässig.

In allen Werbe-Mails muss ein Hinweis auf ein Widerspruchsrecht bzw. eine Möglichkeit zum kostenlosen Austragen aus dem Verteiler vorhanden sein. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor, der wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

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Themen: Mainz , Mannheim , Sabine , Landgericht Bonn , Einverständnis , Werbe-mails , E-mail-werbung , Hinweis Zum Austragen , LG Bonn Urteil Vom 08.09.2009 Az.: 11 O 56/09
Rechtsgebiet: Werberecht

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://www.trainingsblog-ecommerce.de.

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