E-Mail No. 2: Widerspruch Betriebsrat nach § 102 BetrVG unzulässig

wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung erheben. Das Gesetz fordert in diesem Fall in Absatz 2: “so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.” Nach § 102 Absatz 3 BetrVG kann der Betriebsrat “innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn …” er die Gründe des darauf folgenden Widerspruchskatalogs beachtet. Eigentlich kann man schon darüber diskutieren, ob das Schriftformerfordernis des Absatz 2 (für die Geltendmachung von Bedenken) auch für den Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gilt (der Wortlaut gibt dafür eigentlich nichts her).

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ga 43/04) allerdings meint nach dem Leitsatz in JurPC:

Ein vom Betriebsrat per E-Mail erhobener Widerspruch erfüllt nicht die Formvoraussetzungen, die nach dem analog anzuwendenden § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingehalten werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist beim Widerspruch die eigenhändige Unterschrift eines Betriebsratsmitglieds erforder…

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Themen: Betriebsrat , § 102 Betrvg

Erschienen 1. August 2007 auf http://blog.juracity.de.

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