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E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

am 26.03.2008 von Law-Blog

Der Umfang der Kommunikation per E-Mail im Alltag nimmt stetig zu. Die Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber die E-Mail-Korrespondenz seiner Mitarbeiter kontrollieren darf, gewinnt damit immer mehr an Bedeutung.
Hinsichtlich der Überwachung der E-Mail-Korrespondenz ist zwischen mehreren Fällen zu unterscheiden: zwischen privater und dienstlicher Nutzung und hierbei wiederum zwischen der Überwachung von Verbindungsdaten und den Inhalten der E-Mail-Kommunikation.
Überwachung der Verbindungsdaten bei dienstlicher Nutzung
Die Überwachung und Aufzeichnung der Verbindungsdaten sowie der Ziel- und Sendeadressen bei rein dienstlichen E-Mails wird von der wohl herrschenden Meinung als zulässig angesehen.
Überwachung von Textinhalten bei dienstlicher Nutzung
Die Zulässigkeit der Kontrolle der Inhalte der dienstlichen E-Mails ist umstritten. Während es unbestritten ist, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den allgemeinen dienstlichen Schriftverkehr zu kontrollieren, wird dies für dienstliche E-Mails zum Teil bestritten. Zum Teil wird hier auch danach differenziert, ob die E-Mails an einen zentralen E-Mail-Account gerichtet sind oder an den E-Mail-Account eines einzelnen Mitarbeiters. Unter dem Gesichtspunkt, dass der allgemeine Schriftverkehr mehr und mehr durch die E-Mail-Kommunikation ersetzt wird und auch E-Mails als Handelsbriefe den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, muss auch die Kontrolle und Kenntnisnahme dieser E-Mail-Korrespondenz durch den Arbeitgeber zulässig sein. Der Mitarbeiter muss hier in jedem Fall damit rechnen, dass die E-Mails archiviert werden und dann auch durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können.
Überwachung der Verbindungsdaten bei privater Nutzung
Auch bei privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz ist die Erfassung von Datum, Uhrzeit und Datenvolumen zulässig, nicht aber die Erfassung …

IRIS2008: Sebastian Meyer Mitarbeiterüberwachung - technische Möglichkeiten und rechtliche Grenzen

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Manipulierbar

LBR-Blog / Das Amtsgericht in Weissenburg (AZ 3 C 0744/03) hält E-Mails nicht für beweiskräftig: Die Vorlage von E-Mail-Ausdrucken vermag alleine noch keinen hinreichenden Beweis zu erbringen. Es ist allgemein bekannt, dass E-Mail-Dateien manipulierbar sind…

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Arne Trautmann, Dr. Chr.Ostermaier

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