E-Discovery – was tut sich in Sachen Datenschutz in den USA?
E-Discovery – ein nettes Wort für etwas, das deutsche Datenschützer nicht gerne hören.
Worum geht es: In den USA ist jede Partei im Vorfeld eines Zivilprozesses verpflichtet, der Gegenseite auf Anforderung umfangreiche
Unterlagen herauszugeben. Das Discovery-Verfahren dient dazu, dabei verfahrenserhebliche Beweise zu ermitteln und sicherzustellen.
Heutzutage wird die briefliche Kommunikation mehr und mehr durch den elektronischen via E-Mail und Social Media ersetzt. Viele Informationen liegen gar nur noch in elektronischer
Form vor – E-Discovery ist geboren.
US-Recht vs. in Europa
Nach einem schon älteren Artikel der LTO bedeutet dies:
Die Offenlegungspflicht in Bezug auf die herausverlangten Daten ist sehr weitgehend und es bestehen nur sehr beschränkte
Zurückbehaltungsrechte. Zu den Beweismitteln gehören sämtliche elektronisch gespeicherte Daten, also nicht nur E-Mails mit und im
Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, sondern auch SMS-Nachrichten, Sprachnachrichten und sonstige elektronisch gespeicherte Daten
wie Fotos, Tabellen, selbst Nutzerdaten und Profile. Und spätestens wenn der Litigation-Hold ausgesprochen wurde, ist an
Datenlöschung nicht mehr zu denken.
Auch ein deutsches bzw. europäisches Unternehmen kann davon betroffen sein – wenn es nämlich eine US-amerikanische Muttergesellschaft
hat. Tritt der beschriebene Fall ein und wird auf Herausgabe der Daten gedrungen, betrifft dies in der Regel auch personenbezogene
Daten. Für eine derartige Übermittlung bedarf es nach unserem Recht einer Rechtsgrundlage – die aber nicht in einem US-Gesetz
bestehen kann. Damit ist der Konflikt vorprogrammiert.
Neue Ansätze?
In einem Blogartikel hat sich RA Dr. Spies mit neuen Informationen zur Sache geäußert:
Die US-Anwaltskammer „American Bar Association“ (ABA) hat sich nun der „Discovery“ im Ausland in einem umfangreichen Bericht
angenommen, in dem die US-amerikanischen Gerichte zur Respektierung ausländischen Rechts bei der Beweisermittlung in Zivilprozessen
aufgerufen werden.
Die Empfehlungen der ABA lauten, dass mehr Abwägungen in Fällen grenzüberschreitendem Datenverkehrs getroffen werden müssten, die
Balance gehal…
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