E-Bay-Shop: Wertersatz für gebrauchte Sachen bei Widerruf ?

Derzeit wird ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte „welchen Inhalt muss eine zulässige Widerrufsbelehrung enthalten?“ geschrieben, vgl. u.a. unseren Artikel vom 30. Mai 2007 und 27. September 2007. Gegenstand der aktuellen Rechtsdiskussion ist die sog. Wertersatzklausel bei eBay-Shops. Auch in dieser wichtigen Frage stehen sich gegensätzliche Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten gegenüber. Von Rechtssicherheit kann keine Rede sein, solange sich nicht der Bundesgerichtshof zu dieser Frage abschließend äußert.

Übt ein Verbraucher nach Abschluss eines sog. Fernabsatzvertrages sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, müssen die Beteiligten die empfangenen Leistungen einander rückgewähren. Weitere Folge des Widerrufs kann sein, daß der Kunde Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache leisten muß. Nach dem Gesetz hat der Kunde für eine Verschlechterung des Kaufgegenstandes allerdings nur dann Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zu leisten, wenn er auf diese Pflicht in der Widerrufsbelehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform hingewiesen worden ist.

Viele Online-Shop-Händler verwenden einen entsprechenden Hinweis, ist diese Wertersatzklausel doch für sie ein wertvolles Sanktionsinstrument gegen die zu ihren Lasten gehende exzessive Retournierung von gebrauchten Kaufgegenständen.

Das Landgericht Berlin vertritt den restriktiven Rechtsstandpunkt, dass Belehrungen auf einer ausdruckbaren Internetseite nicht die Textform wahren. Folge dieser Rechtsansicht ist, daß eine Wertersatzklausel in eBay-Angeboten nicht wirksam verwendet werden kann. Wie das LG Berlin nunmehr weiter in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung befunden hat, muß die Widerrufsbelehrung eines eBay-Shops die explizite Belehrung enthalten, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sei, KEINE Wertersatzpflicht des Kunden auslöse. Die bloße Streichung der Wertersatzklausel sei nicht ausreichend.

Dieses Urteil wird von vielen Juristen abgelehnt, verlangt das Gericht doch von dem Betreiber eines eBay-Shops, dass er den Kunden geradezu mit der Nase auf die zulässige und kostenlose Nutzung des Kaufgegenstandes während der einmonatigen Widerrufsfrist stößt. Das die zurückzugewährende Kaufsache als Konsequenz dieser Nutzung in der Regel nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Abstrichen als „gebraucht“ verkäuflich ist, kümmert das Gericht offenbar nicht..

Der Entscheidung des LG Berlin ist entgegen zu halten, dass sie keine Stütze im Gesetzeswortlaut findet. Selbst wenn der Wertersatz nach Ansicht mancher Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt es bei der allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Wertersatzes in den Rücktrittsvorsc…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteile , Onlinehandel , Rede

Erschienen 23. Oktober 2007 auf http://www.ra-maas.de.

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