BMF-Schreiben vom 15. März 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10015 -
STEUERRECHT | 18. März 2010 — Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs Konsequenzen des BFH-…
Im November 2009 ]entschied der Bundesfinanzhof, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
Die Anwendung dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben mit einigen zusätzlichen Hinweisen versehen:
Grundsatz: Durchschnittsatzbesteuerung nur bei bewirtschafteter LandwirtschaftDie Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch weiterhin grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
Durchschnittsatzbesteuerung bei BetriebsaufgabeDiese Einschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung auf noch bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe gilt, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Erlass, nicht für Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Die Einschränkung gilt ebenfalls nicht, so das BMF weiter, für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze – wie etwa die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen -, sofern es sich dabei um Lieferungen (also etwa Verkäufe) handelt und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG.
Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor.
Regelbesteuerung sonstiger LeistungenSonstige Leistungen, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, unterliegen, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich festhält, der Regelbesteuerung, auch wenn die einzelne Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers zu dessen urproduktiver Tätigkeit beiträgt.
Keine Anwendung bei Option zur RegelbesteuerungDie Grundsätze des BFH-Urteils sind nach dem aktuellen BMF-Schreiben in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4 UStG nicht anzuwenden. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn dabei zuvor selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte veräußert oder Hilfsumsätze ausgeführt werden. <…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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