“durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat” sind zu wenig…

“Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat” sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 – III 3 Ws 424/11, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im Beschluss:

“Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verke…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Untersuchungshaft , Olg Hamm , Haftrecht , U-haft , Beschleunigungsgrundsatz

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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