Durchgeknallter Staatsanwalt
Fälle, in denen es um mutmaßliche Beleidigungen geht, werden immer wieder gerne gelesen - warum, mag jeder Leser selbst entscheiden.
(siehe auch “Herr Oberförster, wenn ich bitten darf!“) Gerade trudelte eine ähnliche geartete Pressemeldung des
Bundesverfassungsgerichts ein…
Ein Journalist, Verleger, Publizist und Mitherausgeber einer großen deutschen Zeitung hatte einen als “durchgeknallt” ([...] ich sag`s ganz offen, durchgeknallten
Staatsanwaltes [...]) bezeichnet und war dafür vom zu einer Geldstrafe wegen nach § 185 StGB verurteilt worden.
Zu Unrecht, entschied das Bundesverfassungsgericht:
Das Amtsgericht habe die Bezeichnung als „durchgeknallt” zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen. Deshalb fehle
die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Staatsanwaltes und Meinungsfreiheit des Journalisten. Zwar habe die
Bezeichnung grundsätzlich einen ehrverletzenden Gehahlt, es müsse jedoch immer der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die
Äußerung gefallen sei. Auch wenn es sich um eine polemische Äußerung handele, sei der Äußerung ein gewisser Sachbezug zuzusprechen.
Das bedeutet nicht, dass solche oder ähnlic…
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