“Durchgeknallt” muss keine Beleidigung sein
Einen Staatsanwalt als “durchgeknallt” zu bezeichnen, ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden. Das Gericht hob die Verurteilung des Zeit-Herausgebers Michael Naumann auf, der in einer Talkshow unter anderem gesagt
hatte:
Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz
offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in
einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder
tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete
Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.
Wegen dieser Aussage war Naumann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zu Unrecht, denn die Äußerung ist nach
Auffassung des Verfassungsgerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Kontext der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft spreche gegen
die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet
seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liege es aus Sicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch durch
diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des Generalstaatsanwaltes mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte.
Die Herauslösung des Begriffes “durchgeknallt” aus diesem Kontext verstelle den Blick darauf, dass die umstrittene Äußerung im
Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In diesem Kontext könne
der verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug abgesprochen werden, da sie – wenn auch in polemischer und in
herabsetzender Form – durchaus die Sachaussage transportieren kann, dass ein als verantwortlich angeseh…
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