Rasterfahndung allein reicht nicht aus
Handakte WebLAWg | 23. Mai 2006 — Das BVerfG hat der nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 eingeleiteten Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen Grenzen…
Das BVerfG hat die Rasterfahndung in ihrer jetzigen Form zur Entdeckung von islamistischen Schläfern so für unzulässig erklärt. Zukünftig dürfe die vom BKA koordinierte Rasterfahndung nur noch bei “konkreter Gefahr” angeordnet werden, da sie nur dann mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei.
Das präventiv-polizeiliche Rastern, was bis dato noch in keinem Fall zu einem Erfolg geführt hat, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderung nicht. Für die von vielen Politkern gewählte Generallegitimation in Form der “von terroristischen Schläfern ausgehenden konkreten Dauergefahr”, seien hinreichend fundierte konkrete Tatsachen erforderlich. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie nach den Anschlägen vom 11. September 2001 bestanden hat, reiche für eine Anordnung einer Rasterfahndnung nicht aus.
(Pressemitteilung des BVerfG und SPON)
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 23. Mai 2006 auf http://www.jblawg.de/wordpress.
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