Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten!

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER - . Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 a SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II). Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch die Tilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimum unterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGB II eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGB II die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheint deshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung das soziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist. Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 a Abs. 6 SGB II. Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden. Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom 30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassung dahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens unzulässig war. Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SG Berlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Darlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150). Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SG Berlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei. Denn zum einen handelt es sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf und nicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oder Hygienemehrbedarf. D…

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Themen: Sgb II , Hartz IV , Marburg
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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