„Dumping-Werkstatt" nicht zumutbar
Die sog. Porsche-Entscheidung des BGH (VI ZR 398/02 vom 29.o4.2003 - wonach Geschädigte, die fiktive Reparaturkosten abrechnen, die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen dürfen) ist noch lange nicht vom Tisch, wie der dritte
Leitsatz des aktuellen BGH-Urteils VI ZR 337/09 vom 22.o6.2010 zeigt:
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb
kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt,…
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