Dummheit schützt nicht
am 23.06.2006 von Aktiv gegen Spam
Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr macht in seinem aktuellen Newsletter auf eine erwähnenswerte Entscheidung aufmerksam.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 45/06) hatte am 24.05.2006 über Sorgfaltspflichten beim eMail-Spamming zu entscheiden.
Statt ein professionelles Programm zur Versendung einer eMai an mehrere Empfänger zu nutzen, griff ein Unternehmen auf ein Standard-eMail-Programm zurück. In das Empfänger-Feld (“To”) trug man eine Adresse ein, in das Kopie-an-Feld (“CC”) 2.000 weitere. Es kam, wie es kommen mußte. Irgendwie reagierten ein paar CC-Empfänger mit der Rücksendung der eMail, aber nicht nur an den Absender, sondern an alle anderen CC-Empfänger auch. Ein Teil dieser wiederum antwortete wiederum an alle CC-Empfänger … ein Perpetuum Mobile war entstanden.
In der Konsequenz erhielt mindestens einer der Empfänger weit über 2.000 eMails. Dazu meinte das OLG Düsseldorf unter anderem:
Für diese E-Mail Flut hat die Antragsgegnerin auch eine adäquat kausale Ursache gesetzt, nämlich eine entsprechende Funktion eingerichtet. Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Weiter heißt es in der Entscheidung:
Ungeachtet der nachträglich getroffenen Maßnahmen konnte indessen der hier streitgegenständliche …
Mitstörer
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