Düsseldorfer Tabelle 2013

Heute wurde die neu überarbeitete Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Hierbei handelt es sich jetzt um die nächste turnusmäßige Überarbeitung, die voraussichtlich wieder zwei Jahre gültig sein wird.

Inhalt[↑] Die Düsseldorfer Tabelle Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2013 Selbsbehalte Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 Zahlbeträge Einkommen des Unterhaltspflichtigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) Bedarfskontrollbetrag Unterhalt volljähriger Kinder Ausbildungsvergütung Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kinder Mangelberechnung Ehegattenunterhalt Verwandtenunterhalt Unterhalt der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes Übergangsregelung zur Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO Die Düsseldorfer Tabelle[↑]

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sie stellt lediglich eine Richtlinie dar, die den den monatlichen Unterhaltsbedarf und damit die die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) ausweist. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612 a BGB. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

In den Unterhaltsbedarfbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2013[↑]

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Themen: Unterhalt , Einkommen , Düsseldorfer Tabelle , Kindesunterhalt , IM Blickpunkt

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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